Unfallversicherung privat und gesetzlich

Die gesetzliche Unfallversicherung

Im Rahmen des Sozialversicherungssystems ist in Deutschland nahezu jeder Bürger gegen bestimmte Gefahren versichert. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung gehört auch die gesetzliche Unfallversicherung dazu. Sie gilt allerdings nur für einen bestimmten Personenkreis und dort auch nur für eine festgelegte Zeit, nämlich die Arbeitszeit bei Berufstätigen und beispielsweise die Schulzeit bei Kindern. Der komplette Privatbereich dieser Personen ist somit nicht abgesichert. Grundsätzlich sind zunächst einmal alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Zudem gilt die Unfallversicherung noch für weitere Personen, nämlich für Kinder, welche einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte besuchen, für Schüler, Studenten, Auszubildende, Landwirte, Pflegepersonen, Helfer bei Unglücksfällen und Katastrophen und Blut- bzw. Organspender. All diese Personen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Freiwillig versichert können zudem Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler sein.

Der Arbeitsunfall, der Wegeunfall und die Berufskrankheit

Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sind hauptsächlich drei Risiken versichert, nämlich der Arbeitsunfall, der Wegeunfall, z.B. wenn man von einem Auto angefahren wird, wobei beim Fahrer des Autos die Autoversicherung eine große Rolle spielt, und die Berufskrankheit. Daran kann man schon erkennen, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur dann Leistungen erbringt, wenn der Unfall oder die Krankheit in direktem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht bzw. bei Schülern mit dem Schulbesuch und bei Studenten mit dem Besuch der Universität. Neben einem Unfall, der direkt am Arbeitsplatz geschehen kann, sind zudem auch Unfälle versichert, de sich auf dem Weg von Zuhause hin zum Arbeitsplatz oder vom Arbeitsplatz auf dem Heimweg ereignen. Etwas strittig ist in der letzten Zeit dabei die Frage, ob man auch noch versichert ist, wenn man von der Arbeit nicht auf direktem Wege nach Hause fährt, sondern zum Beispiel zwischendurch kurz noch etwas Einkaufen geht. Neben Unfällen sind wie bereits kurz erwähnt auch Berufskrankheiten versichert. Dieses können beispielsweise schwere Rückenleiden bei Möbelpackern sein, oder auch Hautschädigungen bei Personen, die mit gefährlichen Giftstoffen oder Gasen arbeiten. Oftmals ist es in der Praxis allerdings nicht so einfach nachzuweisen, dass die Erkrankung wirklich aufgrund der Arbeit entstanden ist. Auch wenn die gesetzliche Unfallversicherung oftmals als unzureichend kritisiert wird, so umfasst sie dennoch eine Vielzahl von Leistungen, welche im Folgenden kurz erläutert werden sollen.

Unterteilung der Leistungen in vier Bereiche

Die Leistungen lassen sich zum Beispiel nach Präventionsleistungen, Rehabilitationsleistungen, Pflegeleistungen und Entschädigungsleistungen unterteilen. Zunächst einmal übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung natürlich die Kosten für die Heilbehandlung, falls diese aufgrund eine Arbeitsunfalls notwendig ist. Dazu gehören die Kosten für die ärztliche Behandlung, die notwendigen Arznei- und Hilfsmittel, sowie die Kosten für notwendige Krankenhausaufenthalte aufgrund des Unfalls. Ferner zahlt die gesetzliche Unfallversicherung auch ein Verletztengeld. Dieses beträgt 80 Prozent des entgangenen Bruttoentgelts, soweit nach dem Unfall kein Lohngezahlt wird. Die Leistungsdauer beträgt allerdings maximal 78 Monate. Sollte es der Fall sein, dass der Versicherte nach dem Unfall aufgrund von dauerhaften Schäden seinen bisherigen Beruf nicht mehr weiter ausüben kann, hat er einen Anspruch auf Berufshilfe seitens der gesetzlichen Unfallversicherung. Das bedeutet, dass diese berufsfördernde Maßnahmen wie beispielsweise eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschuldung finanziert und fördert. Auch die soziale Rehabilitation muss nach dem Unfall und eines evtl. langen Reha-Aufenthaltes gewährleistet sein. Dazu wiederum zählt das Stellen einer Wohnungshilfe, Haushaltshilfe, Kraftfahrzeughilfe oder psychosoziale Betreuung. Zudem hat der Versicherte auch noch einen Anspruch auf die Zahlung der so bezeichneten Verletztenrente, falls er durch den Unfall oder die Berufskrankheit mindestens für die Dauer von 26 Wochen zu mindestens 20 Prozent erwerbsgemindert ist. Dabei richtet sich die Höhe der zu zahlenden Verletztenrente danach, wie hoch das Einkommen vor dem Unfall war und wie stark die Beeinträchtigung ist.

Pflegegeld bzw. Pflegeleistungen

Ist der Unfall oder die Berufskrankheit so schlimm, dass Pflegebedürftigkeit vorhanden ist, so zahlt die gesetzliche Unfallversicherung auch Pflegegeld bzw. Pflegeleistungen. Führt der Unfall im schlimmsten Falle zum Tod des Unfallopfers, so wird aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein Sterbegeld an die Hinterbliebenen gezahlt. Insgesamt kann man festhalten, dass die gesetzliche Unfallversicherung zahlreiche Leistungen bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bietet, allerdings wie bereits erwähnt nicht für den privaten Bereich des Versicherten gilt. Oftmals ist daher als Ergänzung der Abschluss einer privaten Unfallversicherung sinnvoll.